RatgeberZuschüsse & Förderung

Wohnraumanpassung – Bis zu 4.180 € Zuschuss von der Pflegekasse

Die Badewanne wird zur Hürde, die Türschwelle zum Stolperstein, der enge Flur zum Problem für den Rollator. Die Pflegekasse bezuschusst Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme – und das schon ab Pflegegrad 1. Hier erklären wir Ihnen alles, was Sie wissen müssen.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 4 SGB XI
Wer hat Anspruch?Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5
ZuschusshöheBis zu 4.180 € pro Maßnahme
WohngruppeBis zu 4.180 € je Pflegebedürftigem, max. 16.720 € gesamt
Wichtigste RegelAntrag IMMER VOR dem Umbau stellen!
Stand2026

1. Was ist die Wohnraumanpassung?

Wenn die Pflege zu Hause stattfindet, muss die Wohnung oft mitgedacht werden. Irgendwann reicht der Haltegriff neben der Toilette nicht mehr aus. Die Badewanne wird zur unüberwindbaren Hürde, die Türschwelle zum Stolperstein, der enge Flur zum Problem für den Rollator.

Genau dafür gibt es den Zuschuss zur Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse beteiligt sich mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme an den Kosten für Umbauarbeiten, die eines der folgenden drei Ziele erfüllen:

  1. 1.Die häusliche Pflege wird dadurch erst ermöglicht (z.B. Türverbreiterung, damit der Rollstuhl ins Bad passt).
  2. 2.Die häusliche Pflege wird dadurch erheblich erleichtert (z.B. ebenerdige Dusche statt Badewanne, damit Sie Ihren Angehörigen sicher waschen können).
  3. 3.Die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wird wiederhergestellt (z.B. höhenverstellbares WC, damit er alleine zur Toilette gehen kann).

Das Geld ist ein Zuschuss – es muss nicht zurückgezahlt werden.

2. Wer hat Anspruch?

Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Das ist vielen nicht bewusst: Auch mit dem niedrigsten Pflegegrad können Sie bereits den vollen Zuschuss von 4.180 Euro beantragen.

Voraussetzungen:

  • ✓Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) liegt vor.
  • ✓Die Pflege findet zu Hause statt – in der eigenen Wohnung, bei der Pflegeperson oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe.
  • ✓Die Maßnahme ist notwendig, um die Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder die Selbstständigkeit zu fördern.
  • !Der Antrag wird VOR Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt.

3. Was wird bezuschusst? Typische Maßnahmen

Die Pflegekasse bezuschusst keine Schönheitsreparaturen, sondern Maßnahmen, die einen konkreten pflegerischen Nutzen haben. Hier die häufigsten Beispiele aus unserer Praxis:

MaßnahmeTypische KostenPflegerischer Nutzen
Badewanne raus, ebenerdige Dusche rein4.000–8.000 €Sicheres Waschen, Sturzprävention
Türverbreiterung (Rollstuhl/Rollator)800–2.500 €Barrierefreier Zugang zu allen Räumen
Treppenlift3.500–15.000 €Zugang zu oberen Stockwerken ohne Sturzgefahr
Haltegriffe im Bad/WC100–500 €Selbstständiges Aufstehen, Sturzprävention
Schwellenabbau / Rampen200–2.000 €Rollstuhl-/Rollator-Nutzung ohne Hindernisse
Höhenverstellbares WC500–2.000 €Selbstständiger Toilettengang
Rutschfester Bodenbelag500–3.000 €Sturzprävention
Elektrischer Türöffner1.000–3.000 €Selbstständiges Öffnen bei eingeschränkter Kraft
Umzug in barrierefreie WohnungvariabelWenn Umbau nicht möglich/wirtschaftlich ist

Auch der Umzug in eine barrierefreie Wohnung kann bezuschusst werden – nicht aber der Umzug in ein Pflegeheim.

4. Wie stelle ich den Antrag? Schritt für Schritt

1

Bedarf erkennen

Schauen Sie sich die Wohnsituation an. Wo gibt es Barrieren? Wo stürzt Ihr Angehöriger fast? Wo kommen Sie mit der Pflege an Grenzen? Sprechen Sie uns gerne an – wir sehen bei unseren täglichen Einsätzen sofort, wo Handlungsbedarf besteht.

2

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Rufen Sie bei der Pflegekasse an (das ist die Krankenkasse Ihres Angehörigen) und sagen Sie, dass Sie einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI beantragen möchten. Die meisten Kassen haben dafür ein Formular. Beschreiben Sie darin: welche Maßnahme geplant ist, warum sie pflegerisch notwendig ist, und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei.

3

Genehmigung abwarten

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wichtig: Hält die Kasse diese Frist nicht ein und teilt Ihnen keinen Grund mit, gilt die Maßnahme als genehmigt (Genehmigungsfiktion).

4

Umbau durchführen

Erst nach der Genehmigung (oder nach Ablauf der Frist) dürfen Sie mit dem Umbau beginnen. Beauftragen Sie den Handwerker und lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung ausstellen.

5

Rechnung einreichen

Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Der Zuschuss wird dann direkt an Sie überwiesen – oder die Kasse rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab, wenn Sie das so vereinbaren.

5. Was bedeutet „je Maßnahme“?

Das ist ein Punkt, den viele falsch verstehen. „Je Maßnahme“ bedeutet nicht „je Handwerkerrechnung“ oder „je Umbauarbeit“. Es bedeutet: Alle Umbauarbeiten, die aus einem Anlass durchgeführt werden, gelten zusammen als eine Maßnahme.

Beispiel: Ihr Angehöriger bekommt Pflegegrad 3. Sie lassen gleichzeitig die Badewanne durch eine Dusche ersetzen, Haltegriffe anbringen und die Türschwelle entfernen. Das ist EINE Maßnahme – der Zuschuss beträgt insgesamt maximal 4.180 Euro.

Aber: Wenn sich der Zustand später verschlechtert (z.B. Rollstuhlpflichtigkeit nach einem Schlaganfall), ist das ein neuer Anlass. Dann können Sie erneut bis zu 4.180 Euro beantragen – zum Beispiel für Türverbreiterungen und eine Rampe.

Auch eine Höherstufung des Pflegegrades kann ein neuer Anlass sein, wenn sich dadurch neue pflegerische Anforderungen an die Wohnung ergeben.

6. Sonderfall: Wohngruppe

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (z.B. Pflege-WG oder Ehepaar mit jeweils eigenem Pflegegrad), kann jeder Bewohner den vollen Zuschuss von 4.180 Euro beanspruchen. Der Gesamtbetrag ist auf 16.720 Euro pro Maßnahme begrenzt (das entspricht vier Personen à 4.180 Euro). Bei mehr als vier Pflegebedürftigen wird der Gesamtbetrag anteilig aufgeteilt.

Beispiel: Ein Ehepaar – beide Pflegegrad 2 – lässt das Bad umbauen. Die Kosten betragen 7.500 Euro. Jeder kann bis zu 4.180 Euro beantragen. Die Pflegekassen beider Partner übernehmen zusammen bis zu 7.500 Euro (da die Gesamtkosten unter 2 × 4.180 € = 8.360 € liegen).

7. Zusätzlich: KfW-Zuschuss 455-B (seit April 2026 wieder verfügbar)

Neben dem Zuschuss der Pflegekasse gibt es eine weitere Fördermöglichkeit: Das KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung“. Dieses Programm ist seit dem 08.04.2026 wieder geöffnet und kann zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss beantragt werden.

Pflegekasse (§ 40 SGB XI)KfW 455-B
VoraussetzungPflegegrad 1–5Kein Pflegegrad nötig
ZuschusshöheMax. 4.180 € pro Maßnahme10% der Kosten, max. 2.500 € (Einzelmaßnahmen) oder 12,5%, max. 6.250 € (Standard „Altersgerechtes Haus“)
AntragstellungBei der PflegekasseOnline im KfW-Zuschussportal
Kombinierbar?Ja, mit KfWJa, mit Pflegekasse
BudgetUnbegrenzt (Rechtsanspruch)50 Mio. € für 2026 (kann aufgebraucht sein!)

Praxis-Tipp: Stellen Sie beide Anträge parallel – bei der Pflegekasse UND bei der KfW. Beide Zuschüsse sind kombinierbar. Bei einem Badumbau für 10.000 Euro können Sie so bis zu 6.680 Euro Zuschuss erhalten (4.180 € Pflegekasse + 2.500 € KfW).

8. Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Umbau beginnen, bevor der Antrag gestellt ist

Die Pflegekasse zahlt grundsätzlich nicht rückwirkend. Wenn Sie den Handwerker beauftragen, bevor die Genehmigung vorliegt, riskieren Sie, auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben. Immer erst den Antrag stellen, dann die Genehmigung abwarten.

Fehler 2: Keinen Kostenvoranschlag beilegen

Die Pflegekasse braucht eine Grundlage für ihre Entscheidung. Ohne Kostenvoranschlag verzögert sich das Verfahren unnötig. Holen Sie sich vorher ein Angebot vom Handwerker.

Fehler 3: Vermieter nicht informieren

Wenn Sie zur Miete wohnen, brauchen Sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Klären Sie vorher auch, ob eine Rückbaupflicht bei Auszug besteht. Die Kosten für einen späteren Rückbau übernimmt die Pflegekasse nicht.

Fehler 4: Nur eine Maßnahme beantragen, obwohl mehrere nötig sind

Wenn Sie absehen können, dass mehrere Umbauten nötig sind, beantragen Sie alles auf einmal. So nutzen Sie den Zuschuss optimal aus. Wenn Sie heute nur die Haltegriffe beantragen (200 Euro) und nächsten Monat die Dusche (5.000 Euro), gelten beide als eine Maßnahme – und der Zuschuss ist auf insgesamt 4.180 Euro gedeckelt.

Fehler 5: Die Genehmigungsfiktion nicht kennen

Wenn die Pflegekasse nach drei Wochen (bzw. fünf Wochen bei MD-Beteiligung) nicht reagiert hat und Ihnen keinen Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Merken Sie sich das Datum Ihrer Antragstellung und setzen Sie sich eine Erinnerung.

9. Mietwohnung: Was ist zu beachten?

Auch Mieter haben vollen Anspruch auf den Zuschuss. Allerdings gibt es Besonderheiten:

  • Sie brauchen die schriftliche Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen.
  • Der Vermieter darf die Zustimmung nicht grundlos verweigern, wenn die Maßnahme behinderungsbedingt notwendig ist (§ 554 BGB).
  • Klären Sie vorher, ob bei Auszug ein Rückbau verlangt wird. Die Rückbaukosten trägt der Mieter – nicht die Pflegekasse.
  • Tipp: Viele Vermieter stimmen zu, wenn sie erfahren, dass ein barrierefreies Bad den Wert der Wohnung steigert. Argumentieren Sie damit.

10. Zusammenfassung: Ihre Checkliste

Pflegegrad liegt vor (mindestens PG 1)
Pflegerische Notwendigkeit der Maßnahme ist klar
Kostenvoranschlag vom Handwerker eingeholt
Bei Mietwohnung: Vermieter-Zustimmung eingeholt
Antrag bei der Pflegekasse gestellt (VOR dem Umbau!)
Optional: KfW-Zuschuss 455-B parallel beantragt
Genehmigung erhalten (oder Frist abgelaufen)
Umbau durchgeführt
Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht

Rechtsgrundlagen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI – Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • § 40 Abs. 7 SGB XI – Entscheidungsfrist und Genehmigungsfiktion
  • § 554 BGB – Barrierefreiheit in Mietwohnungen
  • KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung“ (seit 08.04.2026 wieder geöffnet)

Wir beraten Sie gerne persönlich

Wir sehen bei unseren täglichen Einsätzen sofort, wo in der Wohnung Handlungsbedarf besteht. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie beim Antrag und empfehlen Ihnen bei Bedarf zuverlässige Handwerker aus der Region.

0941 / 424 445 90