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Geld zurückholen · Stand 2026

Verhinderungspflege – bis zu 3.539 € pro Jahr

Sie pflegen einen Angehörigen und brauchen einfach mal eine Auszeit? Dann springt jemand anderes ein – und die Kasse zahlt dafür.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bedeutet: Wenn Sie als pflegender Angehöriger verhindert sind – weil Sie krank sind, im Urlaub, oder einfach eine Pause brauchen – dann übernimmt jemand anderes die Pflege. Und die Pflegekasse bezahlt das.

Das Geld dafür heißt offiziell „Gemeinsamer Jahresbetrag" und beträgt seit 2025 insgesamt 3.539 € pro Jahr. Dieses Budget teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – wie Sie es aufteilen, entscheiden Sie.

bis zu 3.539 € pro Jahr

Dieses Geld teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Wie Sie es aufteilen, entscheiden Sie. Nicht genutzte Mittel verfallen am Jahresende.

Wer kann einspringen?

Ein Pflegedienst

Zum Beispiel wir – Pflege zu Hause Liegl. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab.

Nachbarn, Freunde, Bekannte

Jeder, der nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, kann den vollen Betrag erhalten.

Nahe Angehörige (Kinder, Geschwister, Eltern)

Bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad) zahlt die Kasse das Doppelte des Pflegegeldes als Verhinderungspflege.

Wichtig: Pflegegeld wird weitergezahlt

Während der Verhinderungspflege wird Ihr Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Das heißt: Sie bekommen das Verhinderungspflege-Geld zusätzlich zum halben Pflegegeld.

Voraussetzungen

Mindestens Pflegegrad 2

Die Pflegeperson muss tatsächlich verhindert sein (Urlaub, Krankheit, Termin etc.)

So beantragen Sie Verhinderungspflege

1

Kasse anrufen

Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und sagen Sie, dass Sie Verhinderungspflege beantragen möchten. Die meisten Kassen schicken Ihnen ein einfaches Formular zu.

2

Formular ausfüllen

Tragen Sie ein, wann die Verhinderungspflege stattgefunden hat, wer die Vertretung übernommen hat und wie viel es gekostet hat.

3

Abschicken

Formular zurückschicken – fertig. Die Kasse überweist das Geld direkt an die Vertretungsperson oder den Pflegedienst.

🏠 Kurzzeitpflege – vorübergehend ins Pflegeheim

Kurzzeitpflege ist das Gegenstück zur Verhinderungspflege: Statt dass jemand zu Hause einspringt, geht der Pflegebedürftige vorübergehend in eine stationäre Einrichtung – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause kurzzeitig nicht möglich ist.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Sie können das Geld flexibel aufteilen.

✨ Entlastungsbetrag – 131 € extra jeden Monat

Zusätzlich zur Verhinderungspflege steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu – ab Pflegegrad 1. Dieses Geld ist zweckgebunden für:

  • • Tagespflege / Nachtpflege
  • • Kurzzeitpflege
  • • Zugelassene Betreuungs- und Entlastungsangebote
  • • Ambulante Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für Grundpflege)

Der Entlastungsbetrag kann angespart werden – nicht genutzte Beträge verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres.

Hinweis: Geplante Pflegereform 2027

Die Bundesregierung plant eine umfassende Pflegereform zum 01.01.2027. In der Diskussion steht unter anderem eine Neuordnung der Verhinderungspflege, des Entlastungsbetrags und der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ein Gesetzentwurf wird für Sommer 2026 erwartet. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gelten die hier dargestellten Regelungen unverändert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Stand: Mai 2026 · Quelle: Empfehlungen der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege“, Dezember 2025

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