Erste Schritte, wenn Pflege plötzlich nötig wird
Ein praktischer Leitfaden für den Notfall – Was Sie jetzt tun sollten.
1. Ruhe bewahren und Überblick verschaffen
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird – sei es durch einen Sturz, einen Schlaganfall oder eine rasch fortschreitende Erkrankung – steht die Welt erst einmal Kopf. Das Wichtigste jetzt: Atmen Sie tief durch. Sie müssen nicht alles an einem Tag regeln.
Suchen Sie sich sofort Unterstützung. Sie können sich jederzeit an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden. Die Beratung dort ist kostenlos und neutral. Auch wir vom Pflegedienst Liegl stehen Ihnen in Regensburg für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Wenn Ihr Angehöriger noch im Krankenhaus ist, sprechen Sie unbedingt mit dem dortigen Sozialdienst. Dieser kann bereits die ersten Wege für Sie ebnen, zum Beispiel eine Kurzzeitpflege organisieren oder den Eilantrag auf einen Pflegegrad stellen.
2. Pflegegrad beantragen
Der allererste formelle Schritt ist der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Rufen Sie dazu einfach bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen an (das ist in der Regel dieselbe wie die Krankenkasse) und sagen Sie: "Ich möchte einen Pflegegrad für meinen Vater/meine Mutter beantragen."
Das Datum dieses Anrufs ist entscheidend! Ab diesem Tag gilt der Antrag als gestellt. Leistungen werden rückwirkend zu diesem Datum gezahlt, sofern der Pflegegrad bewilligt wird. Die Kasse schickt Ihnen dann ein Formular zu, das Sie in Ruhe ausfüllen und zurücksenden.
Gut zu wissen: Die 25-Tage-Frist
Die Pflegekasse hat gesetzlich genau 25 Arbeitstage Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. Wenn diese Frist ohne Ihr Verschulden überschritten wird, muss die Kasse für jede angefangene Woche der Verzögerung 70 Euro an Ihren Angehörigen zahlen.
3. Die Begutachtung vorbereiten
Nach dem Antrag meldet sich der Medizinische Dienst (MD) bei Ihnen, um einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Dieser Termin findet im häuslichen Umfeld statt. Der Gutachter möchte sehen, wie selbstständig Ihr Angehöriger noch ist und wo er Hilfe braucht.
Bereiten Sie sich gut vor: Führen Sie am besten schon ein bis zwei Wochen vorher ein Pflegetagebuch. Notieren Sie genau, wobei Sie helfen müssen – vom Anziehen über den Toilettengang bis hin zur Medikamentengabe. Legen Sie alle aktuellen Arztbriefe, Medikamentenpläne und Krankenhausberichte bereit.
Unser Praxistipp: Beschönigen Sie nichts! Viele ältere Menschen reißen sich zusammen, wenn Besuch da ist. Erklären Sie Ihrem Angehörigen vorher, dass es jetzt wichtig ist, zu zeigen, was alles nicht mehr so gut klappt. Nur so kann der Gutachter den tatsächlichen Hilfebedarf erkennen.
4. Hilfsmittel organisieren
Oft scheitert die Pflege zu Hause an ganz praktischen Dingen: Das Bett ist zu niedrig, der Weg zur Toilette zu weit, das Aufstehen aus dem Sessel klappt nicht mehr. Hier helfen Pflegehilfsmittel.
Sprechen Sie mit dem Hausarzt. Er kann Ihnen ein Rezept für notwendige Hilfsmittel ausstellen – zum Beispiel für einen Rollator, einen Toilettenstuhl oder ein Pflegebett. Mit diesem Rezept gehen Sie zu einem Sanitätshaus. Die Kosten werden in der Regel von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen, oft fällt nur eine kleine Zuzahlung an.
Zusätzlich haben Sie ab Pflegegrad 1 Anspruch auf sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen) im Wert von bis zu 40 Euro monatlich (§ 40 SGB XI).
5. Wohnraumanpassung prüfen
Manchmal reichen kleine Hilfsmittel nicht aus. Wenn die Badewanne zur unüberwindbaren Hürde wird oder Türschwellen zur Stolperfalle, muss die Wohnung angepasst werden.
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dieser Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Betrag auf bis zu 16.000 Euro steigen.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf diesen Zuschuss unbedingt, bevor Sie mit dem Umbau beginnen! Reichen Sie dazu Kostenvoranschläge von Handwerkern bei der Pflegekasse ein.
6. Den Entlastungsbetrag nutzen
Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Das sind 131 Euro monatlich, die nicht bar ausgezahlt werden, sondern zweckgebunden sind.
Sie können dieses Geld nutzen, um anerkannte Dienstleister zu bezahlen. Das kann eine Haushaltshilfe sein, die beim Putzen oder Einkaufen unterstützt, eine Alltagsbegleitung, die mit Ihrem Angehörigen spazieren geht, oder auch die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe. Auch wir als ambulanter Pflegedienst können Leistungen über diesen Betrag abrechnen.
Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht voll ausschöpfen, wird der Rest in die Folgemonate übertragen. Sie können angesparte Beträge sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
7. Vollmachten und Verfügungen klären
Ein Thema, das oft aufgeschoben wird, aber im Ernstfall extrem wichtig ist: Wer darf Entscheidungen treffen, wenn Ihr Angehöriger es selbst nicht mehr kann?
Klären Sie, ob es bereits eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung gibt. Wenn nicht, und Ihr Angehöriger ist noch einwilligungsfähig, sollten Sie dies zügig nachholen. Ohne eine Vorsorgevollmacht dürfen Sie als Angehöriger (auch als Ehepartner!) nicht automatisch Bankgeschäfte erledigen oder Verträge kündigen. Im schlimmsten Fall muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen.
Wichtige finanzielle Hilfen im Überblick (Stand 2026)
| Leistung | Betrag / Anspruch | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Ab Pflegegrad 1 |
| Pflegehilfsmittel (Verbrauch) | Bis zu 40 € monatlich | Ab Pflegegrad 1 |
| Wohnraumanpassung | Bis zu 4.000 € pro Maßnahme | Ab Pflegegrad 1 |
| Pflegegeld | 347 € bis 990 € monatlich | Ab Pflegegrad 2 |
| Kurzzeit-/Verhinderungspflege | 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag | Ab Pflegegrad 2 |
