Familienpflegezeit und Pflegezeit – Ihre Rechte als berufstätiger Angehöriger
Ein Pflegefall in der Familie stellt das Leben auf den Kopf. Wie Sie Beruf und Pflege vereinbaren können, ohne Ihren Arbeitsplatz zu riskieren, erkläre ich Ihnen hier. Klar, verständlich und rechtssicher auf dem Stand von 2026.
1. Der Notfall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Stellen Sie sich vor, Ihre Mutter stürzt schwer oder Ihr Vater erleidet einen Schlaganfall. Von heute auf morgen ist alles anders und Sie müssen sofort handeln. Für genau diese unvorhersehbaren Situationen gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).
Sie haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben. Wichtig für Sie zu wissen: Seit 2024 gilt dieser Anspruch jährlich und nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, völlig unabhängig davon, wie groß das Unternehmen ist, in dem Sie arbeiten. Selbst in einem Kleinbetrieb mit nur drei Mitarbeitern steht Ihnen dieses Recht zu.
Der Zweck dieser Freistellung ist es, dass Sie in Ruhe eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser akuten Phase sicherstellen können.
Wie gehen Sie vor?
Sie müssen keine langen Fristen einhalten. Rufen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich an und teilen Sie ihm mit, dass ein akuter Pflegefall in der Familie eingetreten ist und Sie die Pflege organisieren müssen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen diese Auszeit nicht verweigern.
Gut zu wissen: Praxistipp für die ersten Tage
Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt oder vom Krankenhaus sofort eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit ausstellen. Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein.
Beantragen Sie bei der Pflegekasse umgehend das Pflegeunterstützungsgeld. Dieses fängt Ihren Verdienstausfall auf und beträgt 90 bis 100 Prozent Ihres Nettogehalts.
2. Die Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Auszeit
Wenn die 10 Tage nicht ausreichen, um die Pflege dauerhaft zu organisieren, oder wenn Sie die Pflege für eine Weile selbst übernehmen möchten, greift die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG.
Sie können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Arbeiten Sie in einem kleineren Betrieb, können Sie die Pflegezeit nur in Absprache und mit freiwilliger Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen.
Die Ankündigungsfrist
Anders als beim Notfall müssen Sie die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich (in Textform, also z.B. per Brief oder E-Mail) bei Ihrem Arbeitgeber ankündigen. In dieser Mitteilung müssen Sie erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten. Wenn Sie nur teilweise freigestellt werden wollen, müssen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Beachten Sie: Die Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Sie erhalten in dieser Zeit kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Wie Sie diese Zeit finanziell überbrücken können, erkläre ich Ihnen weiter unten im Abschnitt zur Finanzierung.
3. Die Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate in Teilzeit
Für eine längerfristige Begleitung Ihres Angehörigen gibt es die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Diese ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren.
Die wichtigste Voraussetzung hierbei: Sie müssen weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Die Ankündigungsfrist
Die Ankündigungsfrist ist hier deutlich länger: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform mitteilen, dass Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Auch hier müssen Sie Umfang und Verteilung der Arbeitszeit verbindlich festlegen.
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Sie können Pflegezeit und Familienpflegezeit auch nacheinander in Anspruch nehmen. Die maximale Gesamtdauer beider Freistellungen zusammen darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten. Wenn Sie beides kombinieren möchten, müssen Sie die zweite Freistellung spätestens drei Monate vor Ende der ersten Freistellung ankündigen.
4. Wer hat Anspruch? Die genauen Voraussetzungen
Damit Sie diese Rechte in Anspruch nehmen können, müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:
Naher Angehöriger
Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln. Der Gesetzgeber fasst diesen Begriff glücklicherweise sehr weit. Dazu zählen: Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Pflegebedürftigkeit
Der Angehörige muss pflegebedürftig sein. Das bedeutet, es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung reicht es aus, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich eintreten wird und ärztlich bescheinigt ist.
Häusliche Umgebung
Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden. Bei einer vollstationären Unterbringung im Pflegeheim greifen diese Regelungen grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch: Die Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate) ist auch stationär, zum Beispiel in einem Hospiz, möglich.
5. Finanzierung: Wovon leben Sie in dieser Zeit?
Die größte Sorge vieler Angehöriger ist die finanzielle Absicherung während der Freistellung. Die Regelungen hierzu sind klar definiert:
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Wie bereits erwähnt, erhalten Sie während der 10-tägigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Dieses beträgt in der Regel 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (100 Prozent, wenn Sie in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld erhalten haben).
Zinsloses Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber nur das Gehalt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für die ausfallende Arbeitszeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll den Verdienstausfall abfedern. Es deckt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem bisherigen und Ihrem neuen Nettoeinkommen ab. Nach Ende der Freistellung müssen Sie das Darlehen in Raten zurückzahlen. Wenn Sie die Pflege aufgrund besonderer Härtefälle nicht fortsetzen können, kann die Rückzahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.
Sozialversicherung
Ihre Sozialversicherung ist ebenfalls geregelt: Wenn Sie wegen der Pflegezeit gar nicht arbeiten oder Ihre Arbeitszeit stark reduzieren, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Sie weiter. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen, Sie müssen sich jedoch gegebenenfalls freiwillig versichern, wenn Sie aus der Versicherungspflicht herausfallen. Klären Sie dies unbedingt vorab mit Ihrer Krankenkasse.
6. Kündigungsschutz: Ihr Arbeitsplatz ist sicher
Ein ganz wichtiger Punkt, der Ihnen Sicherheit geben soll: Von dem Moment an, in dem Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit ankündigen, stehen Sie unter einem besonderen Kündigungsschutz.
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit nicht kündigen. Dieser Schutz gilt bis zum Ende der Freistellung. Nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B. bei einer Insolvenz des Betriebs) kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Sie müssen also keine Angst haben, Ihren Job zu verlieren, weil Sie sich um Ihre Angehörigen kümmern.
7. Übersichtstabelle: Alle Fristen und Zahlen
Hier habe ich Ihnen noch einmal alle wichtigen Fakten übersichtlich zusammengefasst:
| Leistung | Dauer | Betriebsgröße | Ankündigungsfrist | Finanzielle Leistung |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr | Alle Betriebe (unabhängig von der Größe) | Keine (sofortige Mitteilung an Arbeitgeber) | Pflegeunterstützungsgeld (90-100% vom Netto) |
| Pflegezeit | Bis zu 6 Monate (voll oder teilweise) | Mehr als 15 Beschäftigte (Rechtsanspruch) | 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform | Unbezahlt (zinsloses Darlehen vom BAFzA möglich) |
| Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate (mind. 15h/Woche Arbeit) | Mehr als 25 Beschäftigte (Rechtsanspruch) | 8 Wochen vor Beginn in Textform | Teilzeitgehalt (zinsloses Darlehen vom BAFzA möglich) |
8. Häufige Fragen (FAQ) aus unserem Pflegealltag
Kann ich die Pflegezeit verlängern, wenn sich der Zustand verschlechtert?
Wenn Sie zunächst weniger als die maximalen 6 Monate Pflegezeit beantragt haben, können Sie diese bis zur Höchstdauer verlängern. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber zustimmt. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt oder wenn die Pflegezeit nahtlos in eine Familienpflegezeit übergeht.
Was passiert, wenn mein Angehöriger während der Pflegezeit verstirbt?
Verstirbt der pflegebedürftige Angehörige oder ist die häusliche Pflege aus anderen Gründen nicht mehr möglich (z.B. weil ein Umzug ins Pflegeheim unumgänglich wird), endet die Pflegezeit oder Familienpflegezeit automatisch vier Wochen nach Eintritt dieses Umstands. Sie kehren dann zu Ihren regulären Arbeitsbedingungen zurück.
Darf ich während der Pflegezeit in den Urlaub fahren?
Ja, Sie haben weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen. Bei einer teilweisen Freistellung (Familienpflegezeit) wird der Urlaub entsprechend der neuen Arbeitszeit berechnet.
Wir lassen Sie nicht allein
Die Organisation der Pflege und die Kommunikation mit Arbeitgeber und Kassen kann überfordernd sein. Besonders in einer emotional belastenden Situation. Wir unterstützen Sie dabei mit unserer Erfahrung.
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