10 Tage bezahlte Freistellung: Ihr Recht als pflegender Angehöriger (Stand 2026)
Wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht, haben Sie das Recht auf bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung – jedes Jahr. Die meisten wissen das nicht. Hier erfahren Sie alles über Ihre Rechte, die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes und wie Sie es beantragen.
Ihr Chef muss Sie freistellen – und zwar sofort
Stellen Sie sich vor: Ihre Mutter stürzt und bricht sich die Hüfte. Ihr Vater wird plötzlich pflegebedürftig. Sie stehen auf der Arbeit und müssen sich um alles kümmern – Pflege organisieren, Arzttermine vereinbaren, einen Pflegedienst finden.
Was die meisten Arbeitnehmer nicht wissen: Sie haben ein gesetzliches Recht, sofort der Arbeit fernzubleiben. Bis zu 10 Arbeitstage. Bezahlt. Und seit 2024 gilt das jedes Jahr aufs Neue.
Dieses Recht ist im § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert und heißt offiziell "kurzzeitige Arbeitsverhinderung". In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles, was Sie darüber wissen müssen – verständlich, vollständig und rechtlich geprüft.
Was genau steht im Gesetz?
Der § 2 Absatz 1 PflegeZG regelt klar:
> "Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen."
Das bedeutet: Wenn eine akute Pflegesituation eintritt, dürfen Sie sofort zu Hause bleiben, um die Pflege zu organisieren. Sie müssen nicht selbst pflegen – es reicht, wenn Sie die Versorgung sicherstellen, zum Beispiel einen Pflegedienst beauftragen, einen Pflegegrad beantragen oder die häusliche Situation anpassen.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wie viele Tage? | Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
| Bezahlt? | Ja – 90 % des Nettogehalts als Pflegeunterstützungsgeld |
| Höchstbetrag 2026 | 135,63 € pro Tag (max. 1.356,30 € für 10 Tage) |
| Wer zahlt? | Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen |
| Ankündigungsfrist? | Keine – nur unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber |
| Betriebsgröße? | Keine Einschränkung – gilt auch im kleinsten Betrieb |
| Kündigungsschutz? | Ja – während der gesamten Freistellung |
| Wie oft? | Jedes Kalenderjahr aufs Neue (seit 01.01.2024) |
| Pflegegrad nötig? | Nein – auch bei voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit |
Seit 2024: Jedes Jahr 10 Tage – nicht mehr nur einmalig
Das ist die wichtigste Änderung der letzten Jahre, die viele noch nicht kennen. Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde § 44a Absatz 3 SGB XI zum 01.01.2024 geändert.
Vorher (bis 31.12.2023): Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestand nur einmalig für bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person – ein Leben lang.
Seit 01.01.2024: Der Anspruch besteht für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das heißt: Jedes Jahr können Sie erneut bis zu 10 Tage in Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch?
Den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Beschäftigten im Sinne des § 7 PflegeZG. Dazu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeiter). Es spielt keine Rolle, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber arbeiten.
Wichtig: Anders als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (bis zu 6 Monate Freistellung) gibt es bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Mindestbetriebsgröße. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber nur 3 Mitarbeiter hat – Ihr Recht gilt.
Für Selbstständige und Beamte gelten andere Regelungen. Beamte haben in der Regel vergleichbare Ansprüche nach den jeweiligen Beamtengesetzen.
Für welche Angehörigen gilt das?
Der Kreis der "nahen Angehörigen" ist im § 7 Absatz 3 PflegeZG genau definiert und umfasst deutlich mehr Personen, als viele denken:
| Verwandtschaftsgrad | Beispiele |
|---|---|
| Direkte Verwandte | Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefeltern |
| Ehepartner und Partner | Ehegatten, Lebenspartner, Partner eheähnlicher Gemeinschaften |
| Schwiegereltern und -kinder | Schwiegereltern, Schwiegerkinder |
| Geschwister und deren Partner | Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten |
| Adoptiv- und Pflegekinder | Eigene und die des Ehegatten/Lebenspartners |
Muss ich einen Pflegegrad nachweisen?
Nein. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG reicht es, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt (§ 7 Absatz 4 Satz 2 PflegeZG). Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Das ist logisch: Wenn Ihre Mutter stürzt und ins Krankenhaus kommt, hat sie in diesem Moment noch keinen Pflegegrad. Aber Sie müssen trotzdem sofort die Pflege organisieren können.
Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen?
Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (§ 2 Absatz 2 PflegeZG). Das bedeutet: Sobald es Ihnen möglich ist – ein Anruf oder eine E-Mail reicht.
Es gibt keine Ankündigungsfrist. Sie müssen nicht vorher fragen oder einen Antrag stellen. Sie informieren Ihren Arbeitgeber – Sie fragen ihn nicht.
Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nur vorlegen, wenn Ihr Arbeitgeber das ausdrücklich verlangt (§ 2 Absatz 2 Satz 2 PflegeZG). Automatisch vorlegen müssen Sie nichts.
Kann mein Chef das verweigern?
Nein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Antrag, den Ihr Arbeitgeber genehmigen muss. § 8 PflegeZG stellt klar:
> "Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden."
Das bedeutet: Kein Arbeitsvertrag, keine Betriebsvereinbarung und keine mündliche Absprache kann dieses Recht einschränken. Ihr Chef kann nicht sagen: "Geht gerade nicht" oder "Wir haben zu viel zu tun." Es ist vergleichbar mit einer Krankmeldung – Ihr Arbeitgeber nimmt es zur Kenntnis, aber er entscheidet nicht darüber.
Kündigungsschutz: Sie sind geschützt
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen – von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. In der Praxis kommt das so gut wie nie vor.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Während der Freistellung erhalten Sie kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber (es sei denn, Ihr Tarifvertrag sieht das vor). Stattdessen zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld.
Die Berechnung richtet sich nach § 45 Absatz 2 SGB V:
| Berechnungsgrundlage | Betrag |
|---|---|
| Grundsatz | 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts |
| Bei Einmalzahlungen (in den letzten 12 Monaten) | 100 % des Nettoarbeitsentgelts |
| Höchstbetrag 2026 | 135,63 € pro Kalendertag |
| Maximum für 10 Tage | 1.356,30 € |
Der Höchstbetrag ergibt sich aus 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2026: 69.750 €/Jahr = 193,75 €/Tag; davon 70 % = 135,63 €/Tag).
Rechenbeispiel: Bei einem Bruttogehalt von 3.500 €/Monat (Netto ca. 2.400 €) ergibt sich ein tägliches Pflegeunterstützungsgeld von ca. 72 €. Für 10 Tage wären das rund 720 €.
Können die 10 Tage aufgeteilt werden?
Ja. Sie müssen die 10 Tage nicht am Stück nehmen. Sie können beispielsweise 4 Tage im Frühjahr und 6 Tage im Herbst in Anspruch nehmen.
Außerdem können mehrere Angehörige die 10 Tage untereinander aufteilen. Wenn Sie und Ihr Bruder sich gemeinsam um Ihre Mutter kümmern, kann einer 5 Tage nehmen und der andere ebenfalls 5 Tage. Insgesamt stehen pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr maximal 10 Tage zur Verfügung.
Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zu stellen – nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld (Formular bei der Pflegekasse erhältlich)
- Ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen
- Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung vs. Pflegezeit – der Unterschied
Viele verwechseln die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) mit der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG). Hier die wichtigsten Unterschiede:
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) | Pflegezeit (§ 3) | |
|---|---|---|
| Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage | Bis zu 6 Monate |
| Zweck | Akute Pflegesituation organisieren | Längerfristige häusliche Pflege |
| Ankündigung | Unverzüglich (keine Frist) | 10 Arbeitstage vorher |
| Betriebsgröße | Keine Einschränkung | Nur ab 16 Beschäftigte |
| Vergütung | Pflegeunterstützungsgeld (90 % Netto) | Keine (ggf. zinsloses Darlehen) |
| Häufigkeit | Jedes Kalenderjahr | Einmalig pro Angehörigem |
Was viele nicht wissen: Weitere Rechte für pflegende Angehörige
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nur eines von mehreren Rechten. Als pflegender Angehöriger haben Sie außerdem Anspruch auf:
Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre Rentenversicherung – bei Pflegegrad 3 bis zu 316,35 € im Monat (Stand 2026). Mehr dazu in unserem Ratgeber-Artikel zur Rente.
Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind automatisch und kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert – während der Pflege und auf dem Weg dorthin.
Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, damit Sie nach der Pflegezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Unser Tipp
Wenn bei Ihnen oder in Ihrer Familie eine akute Pflegesituation eintritt: Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. Es ist Ihr Recht. Opfern Sie nicht Ihren Urlaub, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung haben.
Und sprechen Sie mit uns. Als ambulanter Pflegedienst in Regensburg helfen wir Ihnen nicht nur bei der pflegerischen Versorgung, sondern auch bei der Organisation: Pflegegrad beantragen, Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen, Hilfsmittel organisieren. Rufen Sie uns an unter 0941 / 785 274 01 oder besuchen Sie unsere Website.
Quellen
- § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
- § 44a Absatz 3 SGB XI, geändert durch Art. 2 PUEG v. 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), in Kraft seit 01.01.2024
- § 5 PflegeZG (Kündigungsschutz)
- § 7 PflegeZG (Begriffsbestimmungen, nahe Angehörige)
- § 8 PflegeZG (Unabdingbarkeit)
- Beitragsbemessungsgrenze GKV 2026: 69.750 €/Jahr (Bundesregierung.de)
- Höchstbetrag Pflegeunterstützungsgeld 2026: 135,63 €/Tag (Knappschaft, betanet.de)
Pflege zu Hause Liegl – Ihr ambulanter Pflegedienst in Regensburg
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